Abfindungsrechner Deutschland

Berechnen Sie die voraussichtliche Abfindung nach der Faustformel bzw. § 1a KSchG aus Bruttomonatsgehalt und Betriebszugehörigkeit. Inklusive Schätzung der Steuerersparnis durch die Fünftelregelung.

Wichtige Voraussetzungen nach dem KSchG

Die Faustformel und der Anspruch nach § 1a KSchG betreffen vor allem Arbeitsverhältnisse, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Die folgenden Punkte sind typische Voraussetzungen (im Einzelfall können Abweichungen bestehen).

Wartezeit Ununterbrochene Beschäftigung im selben Betrieb von mehr als sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG)
Betriebsgröße Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG; gilt für ab dem 1. Januar 2004 eingestellte Arbeitnehmer)
Hinweis in der Kündigung (§ 1a KSchG) Der Arbeitgeber weist bei einer betriebsbedingten Kündigung schriftlich ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch nach dieser Formel hin
Verstreichenlassen der Klagefrist Der Arbeitnehmer erhebt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)

Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird in der Praxis sehr häufig eine Abfindung als Vergleichssumme in einem Kündigungsschutzprozess vereinbart — und auch dabei dient dieselbe Faustformel meist als Orientierung.

Was ist eine Abfindung?

Anders als beim japanischen Abfertigungssystem besteht in Deutschland grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, den jeder Arbeitnehmer allein durch ausreichend lange Betriebszugehörigkeit erwirbt. In den meisten Fällen ist eine Abfindung eine Ausgleichszahlung, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht vereinbart wird, um eine Kündigungsschutzklage beizulegen. In der Praxis hat sich dennoch die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als nahezu branchenweiter Standard etabliert, der als Ausgangspunkt für die meisten Vergleichsverhandlungen und Aufhebungsverträge dient.

Diese Faustformel entspricht zufällig genau der Formel des einzigen gesetzlichen Abfindungsanspruchs, den das deutsche Recht kennt: § 1a KSchG. Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist in der schriftlichen Kündigung ausdrücklich auf diesen Anspruch hin, ist die Abfindung gesetzlich garantiert — allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieser Rechner schätzt die Abfindung anhand dieser Formel aus Monatsgehalt und Beschäftigungsdauer und berechnet zusätzlich die steuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung, eine speziell für Abfindungen geltende Besteuerungsmethode.

Grundlagen dieser Berechnung

Gesetzlich festgelegte Werte wie Steuer- und Beitragssätze stammen von den unten aufgeführten öffentlichen Stellen. Sie ändern sich bei Gesetzesreformen, daher empfehlen wir Ihnen, vor wichtigen Entscheidungen auch die Originalquelle einzusehen.

So nutzen Sie den Abfindungsrechner

  1. Bruttomonatsgehalt eingeben Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt vor Steuern und Sozialabgaben ein.
  2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses eingeben Das Beendigungsdatum ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Ein Rest von mehr als sechs Monaten wird automatisch aufgerundet.
  3. Sonstiges Jahreseinkommen eingeben Geben Sie Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Beendigung ohne die Abfindung ein, um zusätzlich die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung zu schätzen.
  4. Ergebnis prüfen Sie sehen die voraussichtliche Abfindung, die Aufschlüsselung der Beschäftigungsjahre sowie den Unterschied bei der zusätzlichen Steuer mit und ohne Fünftelregelung.

Tipps für die Nutzung

  • Dieser Rechner zeigt eine Schätzung auf Basis der Faustformel. Der tatsächliche Abfindungsbetrag kann je nach Wirksamkeit der Kündigung, wirtschaftlicher Lage des Unternehmens, Alter und Vermittlungschancen sowie Verhandlungsgeschick höher oder niedriger ausfallen.
  • Die Fünftelregelung führt tendenziell zu einer größeren Steuerersparnis, je geringer Ihr sonstiges zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Beendigung ist. Besonders vorteilhaft ist sie, wenn Sie im Laufe des Jahres ausscheiden und danach kein weiteres Einkommen erzielen.
  • Bei verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen entsteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG, dennoch wird dieselbe Faustformel in Vergleichsverhandlungen häufig als Orientierung herangezogen.
  • Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern und nicht innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung. Wie tragfähig die Faustformel in solchen Fällen als Verhandlungsargument ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • In Unternehmen mit Betriebsrat oder Tarifbindung kann ein Sozialplan Abfindungsbeträge vorsehen, die über der Faustformel liegen.

Anwendungsfälle

Prüfen, ob ein angebotener Abfindungsbetrag angemessen ist

Schätzen Sie den branchenüblichen Faustformel-Betrag und vergleichen Sie ihn mit dem, was Ihr Arbeitgeber tatsächlich angeboten hat.

Vorbereitung auf Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag

Wer den Faustformel-Ausgangswert vor Vergleichsverhandlungen oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kennt, verhandelt aus einer stärkeren Position heraus.

Steuerbelastung der Abfindung abschätzen

Vergleichen Sie die zusätzliche Steuer mit und ohne Fünftelregelung, um ein Gefühl für die voraussichtliche Netto-Auszahlung zu bekommen.

Anspruchsvoraussetzungen nach § 1a KSchG prüfen

Prüfen Sie Voraussetzungen wie den Wortlaut der Kündigung und die Klagefrist, um festzustellen, ob Sie den Betrag gesetzlich garantiert erhalten.

Glossar

Abfindung
Allgemeiner Begriff für eine Ausgleichs- oder Vergleichszahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Anders als beim japanischen Abfertigungssystem besteht darauf grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch.
Faustformel
Die in der Praxis übliche Berechnungsmethode für eine Abfindung: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie ist für sich genommen nicht rechtsverbindlich, entspricht aber der gesetzlichen Formel nach § 1a KSchG und wird in der Praxis breit angewendet.
§ 1a KSchG
Die Vorschrift, die einen Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gesetzlich garantiert — allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich darauf hinweist und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
Kündigungsschutzklage
Die Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht anficht. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG) und endet in den meisten Fällen mit einem Vergleich, der eine Abfindung enthält.
Fünftelregelung
Eine steuerliche Regelung (§ 34 EStG), die eine Einmalzahlung wie eine Abfindung rechnerisch so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen, um die Wirkung der progressiven Einkommensteuer abzumildern.

Häufig gestellte Fragen

Nein. In Deutschland gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung wie beim japanischen System. Außer im begrenzten Fall des § 1a KSchG wird eine Abfindung fast immer im Rahmen eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess verhandelt.

Für sich genommen nicht, sie entspricht aber der Formel des einzigen gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG und wird in der arbeitsgerichtlichen Praxis und bei Vergleichsverhandlungen breit als Richtwert verwendet.

Eine steuerliche Regelung (§ 34 EStG), die eine einmalige Einkommenserhöhung wie eine Abfindung so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen, um die Wirkung der progressiven Einkommensteuer abzumildern. Dadurch kann die Steuerlast geringer ausfallen, als wenn der volle Betrag in einem Jahr versteuert würde.

Nach § 1a Abs. 2 KSchG wird ein Rest von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Eine Beschäftigungsdauer von 4 Jahren und 7 Monaten wird also als 5 Jahre gerechnet.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich nur für Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten, sodass in Kleinbetrieben kein gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG entsteht. In der Praxis wird die Faustformel aber auch dort häufig als Orientierung für Vergleichsverhandlungen herangezogen.
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Übrigens – Warum gibt es in Deutschland keine „selbstverständliche" Abfindung?

Wer in Japan das Unternehmen wechselt, geht meist ganz selbstverständlich davon aus, dass eine Art Abfertigung gezahlt wird. Übertragen auf Deutschland überrascht viele zunächst, dass eine Abfindung eben kein Anspruch ist, der einfach so entsteht. Das deutsche Arbeitsrecht setzt vor allem auf den Schutz des Arbeitsplatzes selbst: Das Kündigungsschutzgesetz zielt darauf ab, ungerechtfertigte Kündigungen unwirksam zu machen – nicht darauf, Arbeitnehmer mit Geld zum Gehen zu bewegen. Der gesetzliche Grundgedanke lautet also nicht „Geld statt Job", sondern „keine ungerechtfertigte Kündigung zulassen".

In der Praxis wollen jedoch viele Arbeitnehmer, deren Kündigung für unwirksam erklärt wurde, gar nicht an denselben Arbeitsplatz zurückkehren, und Arbeitgeber möchten das Kosten- und Prozessrisiko eines vollständigen gerichtlichen Verfahrens meist vermeiden. Daraus hat sich die gängige Praxis entwickelt, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindungszahlung zu beenden. § 1a KSchG kodifiziert einen Teil dieser Praxis und gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, von vornherein eine Abfindung anzubieten, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Klage verzichtet.

Für die konkrete Zahl von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr gibt es keine absolute Begründung, sie hat sich aber über Jahrzehnte arbeitsgerichtlicher Praxis als angemessener Richtwert etabliert. Bemerkenswert ist, dass diese Faustformel branchen- und regionsübergreifend fast wie eine gemeinsame Verhandlungssprache funktioniert – sowohl Arbeitnehmeranwälte als auch Personalabteilungen starten Verhandlungen sehr häufig genau bei dieser Zahl.