Rechner für den Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Lebensversicherungen (Japan) | Steuerdifferenz schätzen
Geben Sie die gesamte Todesfallleistung und die Zusammensetzung der Erben (Ehepartner, Anzahl der Kinder) ein, um den japanischen Freibetrag für Lebensversicherungen (5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben) und die Differenz der gesamten Erbschaftsteuer mit und ohne diesen Freibetrag zu schätzen.
Nach japanischem Zivilrecht gelten Lebensversicherungsleistungen (Todesfallleistungen), die an Erben ausgezahlt werden, als eigenes Vermögen des Empfängers und nicht als Teil des Nachlasses. Nach dem japanischen Erbschaftsteuergesetz werden sie jedoch als "fiktives Erbvermögen" behandelt und unterliegen der Erbschaftsteuer. Es gibt einen besonderen Freibetrag von "5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben", und nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag wird dem übrigen Nachlass zur Besteuerung hinzugerechnet.
Freibetragsregeln für Lebensversicherungen
| Formel für den Freibetrag | 5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben |
|---|---|
| Umfasst | Todesfallleistungen (Lebensversicherungsleistungen), die gesetzliche Erben erhalten |
| Umfasst nicht | Leistungen an Nicht-Erben (Lebenspartner ohne Trauschein, Dritte usw.) sowie Todesfall-Abfindungen (für die ein separater Freibetrag in gleicher Höhe gilt) |
Der Freibetrag gilt nur, wenn der Empfänger ein gesetzlicher Erbe ist. Versicherungsleistungen, die eine Person erhält, die das Erbe ausgeschlagen hat, können diesen Freibetrag nicht nutzen (die Todesfallleistung selbst kann dennoch ausgezahlt werden).
Freibetrag und Steuerersparnis anhand von Todesfallleistung und Erben simulieren
Tipps
- Der Freibetrag ist keine Obergrenze pro Empfänger — der Gesamtbetrag "5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben" wird auf alle Empfänger anteilig nach dem jeweils erhaltenen Anteil der Todesfallleistung aufgeteilt.
- Da Lebensversicherungsleistungen außerhalb der Nachlassaufteilung stehen (sie gehören allein dem benannten Begünstigten), werden sie manchmal genutzt, um sicherzustellen, dass ein bestimmter Erbe zuverlässig Vermögen erhält.
- Wurde der Freibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft, kann die Umwandlung eines Teils des sonstigen Nachlassvermögens in eine Lebensversicherung die Erbschaftsteuerlast senken (bei bereits bestehenden Verträgen ist auf das Verhältnis zwischen Beitragszahler und versicherter Person zu achten).
- Für Todesfall-Abfindungen gilt derselbe Freibetrag ("5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben"). Werden sowohl eine Lebensversicherungsleistung als auch eine Todesfall-Abfindung ausgezahlt, muss jede gegen ihren eigenen separaten Freibetrag berechnet werden.
Häufig gestellte Fragen
Anekdote — Warum nur Lebensversicherungen als "fiktives Erbvermögen" gelten
Rechtlich gesehen sind Lebensversicherungsleistungen das eigene Vermögen des Begünstigten und gehören nicht zum Nachlass, der nach dem Zivilrecht aufgeteilt wird. Dennoch bezieht das Erbschaftsteuergesetz sie als "fiktives Erbvermögen" mit ein, da sie einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus den vom Verstorbenen gezahlten Beiträgen entsteht — der Sache nach etwas, das einer vorgezogenen Übertragung des Nachlasses nahekommt. Diese doppelte Behandlung, bei der die Leistung rechtlich nicht zum Nachlass gehört, steuerlich aber so behandelt wird, ist einer der Gründe, warum Lebensversicherungen so häufig als Teil der Nachlassplanung in Betracht gezogen werden.
Der Freibetrag von "5 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben" besteht in Anerkennung der Rolle, die Lebensversicherungen als unmittelbare Lebensgrundlage für die Hinterbliebenen spielen. Bestattungskosten und kurzfristige Lebenshaltungskosten erfordern oft einen Geldbetrag, bevor die Nachlassaufteilung abgeschlossen ist. Da Lebensversicherungsleistungen direkt an den benannten Begünstigten ausgezahlt werden können, ohne dieses Verfahren zu durchlaufen, gewährt das Steuersystem ihnen eine bevorzugte Behandlung, um diesem dringenden Bedarf zu begegnen.
In der Praxis kann die Umwandlung von Bargeld oder Ersparnissen, die andernfalls Teil des steuerpflichtigen Nachlasses wären, in eine gegen Einmalbeitrag abgeschlossene lebenslange Lebensversicherung den steuerpflichtigen Nachlasswert um die Höhe des Freibetrags verringern. Wer jedoch die Beiträge zahlt, wer versichert ist und wer die Leistung erhält, bestimmt zusammen, welche Steuer anfällt (Erbschaft-, Schenkung- oder Einkommensteuer), sodass eine solche Vertragsgestaltung fachkundig geprüft werden sollte.