Rechner für den Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepartner (Japan) | Erste und zweite Erbfolge kombiniert
Geben Sie den gesamten Nachlasswert, den Betrag, den der überlebende Ehepartner tatsächlich erbt, und die Anzahl der Kinder ein, um die geschuldete Steuer nach dem Ehepartner-Freibetrag (steuerfrei bis 160 Millionen Yen oder dem gesetzlichen Erbteil des Ehepartners) sowie die kombinierte Steuer bis zur zweiten Erbfolge zu schätzen, wenn der Ehepartner später verstirbt.
Von dem Vermögen, das ein überlebender Ehepartner tatsächlich erbt, ist der Betrag bis zu je nachdem, was größer ist: "160 Millionen Yen" oder "der gesetzliche Erbteil des Ehepartners am Nachlass", von der Erbschaftsteuer befreit (japanisches Erbschaftsteuergesetz, Artikel 19-2, "Steuerminderung für Ehepartner"). Eine stärkere Vermögenskonzentration beim Ehepartner kann jedoch die Steuerlast der Kinder bei der zweiten Erbfolge (wenn dieser Ehepartner später verstirbt) erhöhen, weshalb es wichtig ist, nicht nur die erste Erbfolge allein zu betrachten.
Regeln zum Ehepartner-Freibetrag
| Steuerfreie Obergrenze | Je nachdem, was größer ist: 160 Millionen Yen oder der gesetzliche Erbteil des Ehepartners am Nachlass |
|---|---|
| Gilt für | Den gesetzlichen Ehepartner des Verstorbenen (muss ein standesamtlich verheirateter Ehepartner sein; Lebenspartner ohne Trauschein sind nicht berechtigt) |
| Gilt nicht für | Kinder und andere gesetzliche Erben (diese Regelung gilt ausschließlich für den Ehepartner) |
Die Anwendung dieser Regelung setzt bestimmte Bedingungen voraus, etwa dass die Nachlassaufteilung bis zur Frist für die Erbschaftsteuererklärung abgeschlossen ist (Einzelheiten bei einem Steuerberater oder Finanzamt erfragen).
Simulation anhand von Nachlasswert, Erbteil des Ehepartners und Anzahl der Kinder
Tipps
- Wird der gesamte Nachlass dem Ehepartner überlassen, kann die Erbschaftsteuer bei der ersten Erbfolge nahezu null betragen. Da die Ehepartner-Minderung bei der zweiten Erbfolge jedoch nicht erneut genutzt werden kann, kann die kombinierte Gesamtsumme am Ende schlechter ausfallen.
- Wird der Erbteil des Ehepartners bei der ersten Erbfolge in etwa auf seinen gesetzlichen Anteil begrenzt und der Rest an die Kinder weitergegeben, senkt dies Berichten zufolge häufig die kombinierte Steuerlast über beide Erbfolgen hinweg.
- Um den Ehepartner-Freibetrag geltend zu machen, muss eine Erklärung abgegeben werden, selbst wenn dadurch die geschuldete Steuer auf null sinkt (Erklärungspflicht).
- Zu beachten ist, dass sich bei der zweiten Erbfolge auch der Grundfreibetrag verringert, da der Ehepartner nicht mehr zu den Erben zählt (30 Millionen Yen + 6 Millionen Yen x Anzahl der gesetzlichen Erben).
Häufig gestellte Fragen
Randnotiz — Warum ein "Gewinn" bei der ersten Erbfolge bei der zweiten zum Verlust werden kann
Der Ehepartner-Freibetrag ist eine äußerst wirkungsvolle Regelung — ein Ehepartner kann bis zu 160 Millionen Yen steuerfrei erben (oder bei größeren Nachlässen sogar mehr, bis zu seinem gesetzlichen Erbteil). Betrachtet man nur die erste Erbfolge, scheint es stets am besten, dem Ehepartner so viel wie möglich zu überlassen.
Doch bei der zweiten Erbfolge, wenn der Ehepartner selbst verstirbt, gehört kein Ehepartner mehr zu den Erben. Das bringt einen dreifachen Nachteil mit sich: Der Ehepartner-Freibetrag selbst kann nicht mehr genutzt werden, der Grundfreibetrag sinkt um den Anteil eines Erben (6 Millionen Yen), und da weniger gesetzliche Erben den Nachlass teilen, wächst der Anteil jedes Kindes und kann es in eine höhere Steuerklasse befördern. Wird bei der ersten Erbfolge zu viel Vermögen beim Ehepartner konzentriert, kann diese erhöhte Last bei der zweiten Erbfolge die zuvor erzielte Steuerersparnis übersteigen.
Dies ist in der Praxis der Erbschaftsteuerberatung als "Planung der zweiten Erbfolge" weithin anerkannt. Es wird empfohlen, bei der Nachlassaufteilung in der ersten Erbfolge nicht nur die unmittelbare Steuerlast, sondern auch die spätere zweite Erbfolge zu simulieren. Allerdings ist auch die Sicherung des Lebensunterhalts des überlebenden Ehepartners ein wichtiger Gesichtspunkt, sodass die Aufteilung nicht allein nach steuerlicher Optimierung entschieden werden sollte.