Rechner für die Kleinflächen-Wohngrundstück-Ausnahme | Grundstückswert um bis zu 80 % mindern
Geben Sie den steuerpflichtigen Wert des Grundstücks, die Grundstücksfläche und die Nutzungsart (Wohnen, Gewerbe oder Vermietung) ein, um die Minderung durch Japans Ausnahmeregelung für kleine Wohngrundstücke und die daraus resultierende Ersparnis bei der gesamten Erbschaftsteuer zu schätzen.
Für Grundstücke, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen – etwa das Wohnhaus oder die Geschäftsräume des Verstorbenen – erlaubt das japanische Erbschaftsteuerrecht, den steuerpflichtigen Wert um bis zu 80 % zu mindern (Sondermaßnahmengesetz zur Besteuerung, Artikel 69-4, die „Sonderregelung zum steuerpflichtigen Wert kleiner Wohngrundstücke usw.“). Jede Nutzungsart hat ihre eigene maximal begünstigte Fläche und ihren eigenen Minderungssatz; jede darüber hinausgehende Fläche erhält keine Minderung.
Maximale Fläche und Minderungssatz nach Nutzungsart
| Nutzungsart | Maximal begünstigte Fläche | Minderungssatz |
|---|---|---|
| Spezifisches Wohngrundstück (Wohnhaus des Verstorbenen) | 330 m² | 80% |
| Spezifisches Geschäftsgrundstück (Geschäftsräume) | 400 m² | 80% |
| Vermietungsgrundstück (vermietete Wohnungen usw.) | 200 m² | 50% |
Die Anwendung dieser Regelung unterliegt detaillierten, je nach Nutzungsart unterschiedlichen Voraussetzungen, etwa dem Halten des Grundstücks bis zur Frist der Erbschaftsteuererklärung (Einzelheiten bei einem Steuerberater oder Finanzamt erfragen). Diese Schätzung berücksichtigt nur ein einzelnes Grundstück und keine Kombination mehrerer Grundstücke zur Ausschöpfung der maximal begünstigten Fläche.
Simulation anhand von Grundstückswert, Fläche und Nutzungsart
Tipps
- Übersteigt die Grundstücksfläche die maximal begünstigte Fläche (330 m² für spezifische Wohngrundstücke, 400 m² für spezifische Geschäftsgrundstücke, 200 m² für Vermietungsgrundstücke), erhält der darüber hinausgehende Teil keine Minderung.
- Spezifische Wohngrundstücke und spezifische Geschäftsgrundstücke erhalten beide eine Minderung von 80 %, während Vermietungsgrundstücke nur eine Minderung von 50 % erhalten.
- Dasselbe Grundstück kann je nachdem, ob es als Wohnsitz genutzt oder vermietet wird, unter eine andere Kategorie mit anderem Minderungssatz fallen. Es kann sich daher lohnen, die künftige Nutzung des Grundstücks schon vor dem Erbfall zu bedenken.
- Diese Ausnahme lässt sich mit der Steuerermäßigung für Ehepartner kombinieren. Eine gemeinsame Simulation beider Regelungen ergibt ein realistischeres Bild der gesamten Steuerersparnis.
Häufig gestellte Fragen
Übrigens – Warum bei „kleinen“ Grundstücken eine so große Minderung erlaubt ist
Die Ausnahmeregelung für kleine Wohngrundstücke soll verhindern, dass Erben gezwungen werden, das Familienheim oder die Geschäftsräume allein zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu verkaufen. Würde ein Grundstück steuerlich streng zum Marktpreis bewertet, könnte allein der Besitz eines Wohnhauses in einer Stadt eine hohe Steuerlast auslösen, die einen Erben, der dort weiterhin wohnen möchte, zum Verkauf zwingen würde, um die nötige Liquidität zu beschaffen.
Um dem entgegenzuwirken, erhält Land, das die Grundlage des täglichen Lebens oder Geschäftsbetriebs bildet, bis zu einer festgelegten Fläche eine erhebliche Minderung des steuerpflichtigen Werts, damit Erben ihr Zuhause behalten oder das Geschäft fortführen können. Die Grenze von 330 m² für spezifische Wohngrundstücke ist großzügig genug bemessen, um das Grundstück eines typischen freistehenden Hauses abzudecken.
Vermietungsgrundstücke (etwa vermietete Mehrfamilienhäuser oder Parkplätze) erhalten dagegen mit 50 % einen niedrigeren Minderungssatz als die übrigen Kategorien, da sie eher als einkommensschaffendes Investitionsobjekt denn als Lebensgrundlage gelten. Diese am Zweck der Regelung ausgerichtete, nach Kategorien gestaffelte Gestaltung von Minderungssätzen und Flächengrenzen gehört zu den anspruchsvolleren Punkten der Erbschaftsteuerpraxis.