Simulator für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (Japan) | Doppelbesteuerung bei Auslandsvermögen mindern
Geben Sie den gesamten Nachlasswert, die Zusammensetzung der gesetzlichen Erben, den Wert des Auslandsvermögens und die im Ausland gezahlte Steuer ein, um die Anrechnung ausländischer Steuern (Artikel 20-2 des japanischen Erbschaftsteuergesetzes) und die nach Anrechnung geschuldete Steuer zu schätzen. Kostenloser Simulator.
Erwirbt ein Erbe durch Erbschaft oder Vermächtnis Auslandsvermögen und wird dieses Vermögen im Ausland mit einer der Erbschaft- oder Nachlasssteuer entsprechenden Steuer belegt, entsteht eine Doppelbesteuerung, da dasselbe Vermögen sowohl in Japan als auch im Ausland der Erbschaftsteuer unterliegt. Um dies auszugleichen, gibt es die Anrechnung ausländischer Steuern (Artikel 20-2 des japanischen Erbschaftsteuergesetzes).
Formel zur Berechnung der Anrechnung ausländischer Steuern
| Anrechnungsobergrenze 1 | Die im Ausland auf das Vermögen erhobene, der Erbschaft- oder Nachlasssteuer entsprechende Steuer |
|---|---|
| Anrechnungsobergrenze 2 | Erbschaftsteuer dieses Erben × (Wert des von diesem Erben erworbenen Auslandsvermögens ÷ Steuerbemessungsgrundlage dieses Erben) |
Als Anrechnungsbetrag gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Genaue Voraussetzungen und den Betrag der Anrechnung sollten Sie bei einem Steuerberater oder Finanzamt erfragen.
Simulation anhand von Nachlasswert, Erbenkonstellation und Angaben zum Auslandsvermögen
Tipps
- Bei der Anrechnung ausländischer Steuern gilt jeweils der niedrigere Betrag aus "im Ausland erhobener Steuer" und "dem auf dieses Vermögen entfallenden Anteil der japanischen Erbschaftsteuer" als Anrechnungsbetrag. Ist der ausländische Steuersatz höher als der japanische, verbleibt die Differenz als nicht ausgleichbare Doppelbesteuerung.
- Der Wert des Auslandsvermögens muss ein Teil des gesamten vom berechtigten Erben erworbenen Nachlasses (Steuerbemessungsgrundlage) sein. Eine Eingabe, bei der das Auslandsvermögen allein den gesamten Nachlasswert übersteigt, ist nicht möglich.
- Ebenso wie bei der Steuergutschrift für aufeinanderfolgende Erbfälle (money.wealth.consecutive_inheritance_credit) gibt es bei der Anrechnung ausländischer Steuern keinen Mechanismus, um einen nicht ausgleichbaren Betrag auf andere Erben zu verteilen. Die Obergrenze bildet stets die Steuerschuld des betroffenen Erben selbst.
- Wer im Ausland Immobilien, Bankguthaben oder Wertpapiere besitzt, sollte bereits vor dem Erbfall sowohl das dortige Erbschaft- oder Nachlasssteuersystem als auch das japanische Erbschaftsteuersystem prüfen, um frühzeitig Vorkehrungen treffen zu können.
Häufig gestellte Fragen
Randnotiz — Warum wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert?
In vielen Ländern richtet sich die Erbschaftsteuer nach dem "Wohnsitz des Erben" oder dem "Belegenheitsort des Vermögens". Japan verfolgt grundsätzlich den Ansatz der "unbeschränkten Steuerpflicht": Hat entweder der Erbe oder der Erblasser einen Wohnsitz in Japan, unterliegt das gesamte Vermögen der japanischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo auf der Welt es sich befindet. Gleichzeitig besteuert in der Regel auch das Land, in dem sich das Vermögen befindet, dieses nach seinem eigenen Erbschaft- oder Nachlasssteuersystem.
Verstirbt daher eine Person, die im Ausland Immobilien oder Bankguthaben besitzt, kann dasselbe Vermögen sowohl vom "Belegenheitsstaat des Vermögens" als auch vom "Wohnsitzstaat des Erben (Japan)" mit Erbschaftsteuer belegt werden, sodass eine Doppelbesteuerung entsteht. Die Anrechnung ausländischer Steuern wurde geschaffen, um diese Doppelbesteuerung zumindest teilweise, wenn auch nicht vollständig, auszugleichen.
Da jedes Land seine Erbschaft- oder Nachlasssteuer eigenständig gestaltet, lässt sich die Doppelbesteuerung durch die Anrechnung ausländischer Steuern nicht in jedem Fall vollständig beseitigen. In manchen Ländern wurde die Erbschaftsteuer sogar vollständig abgeschafft, sodass sich die tatsächliche Belastung je nach Belegenheitsland des Vermögens stark unterscheiden kann.