Rechner für das Nachlass-Grundvermögen zur Pflichtteilsberechnung | Genaue Berechnung unter Einbeziehung von Schenkungen zu Lebzeiten

Geben Sie den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, eine Liste der Schenkungen zu Lebzeiten (Betrag, Zeitpunkt und Empfänger) sowie die Schulden ein – dieser kostenlose Rechner ermittelt automatisch das Grundvermögen zur Pflichtteilsberechnung nach Artikel 1044 des japanischen Zivilgesetzbuchs.

Ausgangspunkt für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch ist das „zur Pflichtteilsberechnung herangezogene Grundvermögen", das nicht einfach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Nach Artikel 1044 des japanischen Zivilgesetzbuchs müssen bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb eines festgelegten Zeitraums hinzugerechnet und Schulden abgezogen werden. Geben Sie einfach den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls, eine Liste der Schenkungen zu Lebzeiten und die Schulden ein – dieses Tool prüft automatisch, ob jede Schenkung hinzugerechnet werden muss, und schätzt das Grundvermögen. Das Ergebnis lässt sich direkt als Eingabewert im Pflichtteil-Rechner verwenden.

Simulation anhand des Nachlasses zum Erbfall, der Schenkungen zu Lebzeiten und der Schulden

Tipps

  • Schenkungen zu Lebzeiten an gesetzliche Erben sind nicht auf solche beschränkt, die als besonderer Vorteil gelten – grundsätzlich werden sie alle zum Grundvermögen hinzugerechnet (ein weiterer Anwendungsbereich als bei Schenkungen an Dritte).
  • Geben Sie bei „Jahre zwischen Schenkung und Erbfall" die Anzahl der Jahre zwischen dem Datum der Schenkung und dem Beginn des Erbfalls ein. Restliche Monate können Sie abrunden und eine ungefähre Jahreszahl verwenden.
  • Zu den Schulden zählen nicht nur Darlehen, sondern auch zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits feststehende Geldverbindlichkeiten wie unbezahlte Arztrechnungen, Steuern oder ein Teil der Bestattungskosten.
  • Bei mehreren Schenkungen zu Lebzeiten fügen Sie über „+ Schenkung zu Lebzeiten hinzufügen" weitere Zeilen hinzu und wählen Sie für jede Schenkung einzeln aus, ob der Empfänger ein gesetzlicher Erbe oder eine dritte Person war.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich werden Schenkungen hinzugerechnet, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten (Artikel 1044 Absatz 3). Auch früher erfolgte Schenkungen werden ohne zeitliche Begrenzung hinzugerechnet, wenn beide Seiten der Schenkung wussten, dass sie den Pflichtteil eines Erben verletzen würde.

Da eine dritte Person normalerweise nicht an der Erbschaft beteiligt ist, wird die Rechtssicherheit priorisiert, und grundsätzlich werden nur Schenkungen innerhalb eines Jahres angerechnet (Artikel 1044 Absatz 1, erster Satz). Schenkungen an gesetzliche Erben werden hingegen eher als vorweggenommene Erbteile betrachtet, weshalb ein längerer Zeitraum von 10 Jahren gilt.

Maßgeblich ist, ob sowohl der Schenker als auch der Empfänger erkannt haben, dass die Schenkung den künftigen Anteil eines Pflichtteilsberechtigten verletzen würde. Umstände, in denen die Verletzung objektiv offensichtlich ist – etwa wenn nahezu das gesamte Vermögen an einen bestimmten Erben verschenkt wird –, werden eher anerkannt, die endgültige Entscheidung hängt jedoch von den Einzelfallumständen ab, über die ein Gericht befindet.

Dieses Tool zeigt das Grundvermögen als 0 an, wenn das Berechnungsergebnis unter 0 fallen würde. Theoretisch entsteht überhaupt kein Pflichtteil, wenn die Schulden die Summe aus Nachlass und angerechneten Schenkungen zu Lebzeiten übersteigen – es gäbe dann also keinen einforderbaren Betrag.
ツールくん

Übrigens – wie die Anrechnungsregeln für den Pflichtteil schließlich in „Artikel 1044" zusammengeführt wurden

Vor der im Juli 2019 in Kraft getretenen Reform des japanischen Zivilgesetzbuchs vertrat die Rechtsprechung (eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 1998) hinsichtlich des Umfangs der zum Grundvermögen hinzuzurechnenden Schenkungen zu Lebzeiten die Auffassung, dass Schenkungen an gesetzliche Erben ohne besondere Umstände zeitlich unbegrenzt anzurechnen seien. Im Vergleich zu Schenkungen an Dritte, die grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt waren, konnten Schenkungen unter Erben somit sehr weit in die Vergangenheit zurückreichen.

Wenn selbst sehr alte Schenkungen unbegrenzt angerechnet werden, beeinträchtigt das die Rechtssicherheit der begünstigten Erben und birgt das Risiko, dass Streitigkeiten über jahrzehntealte Schenkungen wieder aufflammen. Daher legte die Reform von 2019 auch für Schenkungen an gesetzliche Erben eine konkrete Obergrenze von grundsätzlich 10 Jahren fest, um die Vorhersehbarkeit zu erhöhen.

Schenkungen hingegen, „bei denen beide Seiten wussten, dass sie den Pflichtteilsberechtigten schädigen würden", unterliegen auch nach der Reform keiner zeitlichen Begrenzung. Der Grund: Würde man auch solche vorsätzlichen Schenkungen schützen, die das Pflichtteilssystem umgehen sollen, verlöre das System selbst seine Wirksamkeit. Der heutige Artikel 1044 beruht auf dem Gleichgewicht zwischen den klaren Fristen von 10 und 1 Jahr und dieser ausnahmsweise unbegrenzten Anrechnungsregel.