Pflichtteil-Rechner | Hat ein Testament oder eine Schenkung Ihren Pflichtteil verletzt?

Geben Sie den Nachlasswert, die Erbenkonstellation, das Verwandtschaftsverhältnis der anspruchsberechtigten Person und den tatsächlich erhaltenen Betrag ein – dieser kostenlose Rechner ermittelt sofort die Pflichtteilsverletzung (Artikel 1046 des japanischen Zivilgesetzbuchs).

Der Pflichtteil (Artikel 1042 des japanischen Zivilgesetzbuchs) ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, der gesetzlichen Erben außer Geschwistern zusteht – also dem Ehepartner, den Kindern und den Vorfahren in gerader Linie (Eltern, Großeltern usw.). Erhält ein Erbe durch Testament oder Schenkung zu Lebzeiten weniger als diesen garantierten Anteil, kann er mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (Artikel 1046) die Differenz in Geld einfordern.

Simulation anhand von Nachlasswert, Erbenkonstellation, Verwandtschaftsverhältnis und tatsächlich erhaltenem Betrag

Was eine Verletzung des Pflichtteils ist

Nach japanischem Recht ist der Pflichtteil **der Mindestanteil, der den gesetzlichen Erben außer den Geschwistern – Ehegatte, Kinder und Vorfahren in gerader Linie – verbürgt ist** (Zivilgesetzbuch Art. 1042). Bleibt einem Erben durch Testament oder Schenkung zu Lebzeiten weniger, so lässt sich das Fehlende **in Geld** zurückholen: das ist der Anspruch wegen Pflichtteilsverletzung (Art. 1046). Aus Basisnachlass, Zusammensetzung der Erben, Verwandtschaft des Anspruchstellers und dem tatsächlich Erhaltenen errechnet dieses Werkzeug Pflichtteilsbetrag und Fehlbetrag.

**Der gesamte Pflichtteil beträgt die Hälfte, ein Drittel dort, wo allein Vorfahren erben.** Multipliziert mit dem gesetzlichen Erbteil des Anspruchstellers ergibt sich dessen eigener Bruchteil. Beachten Sie: Dieses Werkzeug ist **eine vereinfachte Schätzung, die den Basisnachlass unmittelbar entgegennimmt**; in Wahrheit ist er der Nachlass bei Eröffnung der Erbfolge zuzüglich Schenkungen innerhalb eines bestimmten Rahmens abzüglich der Schulden. Auch die Reihenfolge, in der mehrere Vermächtnisnehmer und Beschenkte haften (Art. 1047), bleibt außen vor. Für den genauen Betrag ziehen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.

So benutzen Sie den Rechner

  1. Den Basisnachlass eintragen Geben Sie in Yen den Nachlass an, auf dem der Pflichtteil berechnet wird: Nachlass bei Eröffnung der Erbfolge, zuzüglich Schenkungen im bestimmten Rahmen, abzüglich Schulden.
  2. Die Zusammensetzung der Erben eintragen Ob ein Ehegatte da ist, wie viele Kinder, wie viele Vorfahren. Bei auch nur einem Kind erben Vorfahren nicht, sodass eine dort eingetragene Zahl nicht in die Rechnung eingeht.
  3. Die Verwandtschaft des Anspruchstellers wählen Ehegatte, Kind oder Vorfahre in gerader Linie. Geschwister haben keinen Pflichtteil und liegen außerhalb des Werkzeugs.
  4. Das tatsächlich Erhaltene eintragen Geben Sie an, was die Person tatsächlich erhalten hat, Testament und Schenkungen zu Lebzeiten einbezogen.
  5. Pflichtteilsbetrag und Fehlbetrag ablesen Sie erhalten gesamten Pflichtteil, gesetzlichen Erbteil, eigenen Bruchteil, Pflichtteilsbetrag und den Fehlbetrag, der gefordert werden kann.

Tipps für die Nutzung

  • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist rechtlich auch mündlich gültig, es empfiehlt sich aber, ihn per Einschreiben mit Inhaltsbestätigung geltend zu machen, um den Beginn der Verjährungsfrist eindeutig zu dokumentieren.
  • Der gesamte Pflichtteil beträgt je nach Erbenkonstellation die Hälfte oder ein Drittel – prüfen Sie zuerst, ob ausschließlich Vorfahren in gerader Linie erben.
  • Gibt es mindestens ein Kind, sind Vorfahren in gerader Linie nicht erbberechtigt, sodass die Eingabe einer Anzahl von Vorfahren das Ergebnis nicht verändert.
  • Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat oder durch Erbunwürdigkeit bzw. Enterbung sein Erbrecht verloren hat, kann keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Wofür sich der Rechner eignet

Wenn ein Testament Ihnen zu wenig lässt

Auch ein Testament, das alles einem Kind zuspricht, kann den Pflichtteil nicht unterschreiten; das Fehlende ist womöglich in Geld zu holen. Hier sehen Sie, wie groß es ist.

Wenn Schenkungen zu Lebzeiten einseitig waren

Schenkungen im bestimmten Rahmen gehen in den Basisnachlass ein, sodass eine Verletzung auch ganz ohne Testament entstehen kann.

Wenn die testierende Person vorher prüfen will

Vorab zu sehen, ob eine Verteilung in jemandes Pflichtteil schneidet, macht einen Streit unter den Erben leichter vermeidbar.

Wenn Sie vor dem Anwaltstermin ordnen wollen

Mit der Zusammensetzung der Erben und einem ungefähren Fehlbetrag kommt das Gespräch schneller zur Sache.

Wenn mehrere für den Anspruch einstehen müssen

Zur Aufteilung der Last unter mehreren Vermächtnisnehmern und Beschenkten siehe den Rechner der Lastenverteilung; zum Aufbau des Basisnachlasses selbst den Rechner für das Nachlass-Grundvermögen.

Begriffe rund um den Pflichtteil

Pflichtteil
Der Mindestanteil, der den gesetzlichen Erben außer den Geschwistern verbürgt ist (Zivilgesetzbuch Art. 1042). Ein Testament kann ihn nicht nehmen.
Anspruch wegen Pflichtteilsverletzung
Das Recht, das Fehlende in Geld zu fordern (Art. 1046). Name und Wesen als Geldanspruch stammen aus der seit Juli 2019 geltenden Reform.
Gesamter Pflichtteil
Der Anteil, der den Erben als Gesamtheit verbürgt ist: in der Regel die Hälfte, ein Drittel dort, wo allein Vorfahren erben.
Eigener Bruchteil
Der gesamte Pflichtteil multipliziert mit dem gesetzlichen Erbteil des Anspruchstellers – der Bruchteil dieser einen Person.
Basisnachlass für den Pflichtteil
Der Nachlass bei Eröffnung der Erbfolge, zuzüglich Schenkungen in bestimmtem Rahmen, abzüglich Schulden. Der Pflichtteilsbetrag ist dieser Wert mal dem eigenen Bruchteil.
Vorfahren in gerader Linie
Eltern, Großeltern und weitere Verwandte früherer Generationen in gerader Linie. Sie erben nicht, wo auch nur ein Kind vorhanden ist.
Vermächtnis
Durch Testament jemandem zugewandtes Vermögen. Beim Pflichtteilsanspruch haftet ein Vermächtnis vor jeder Schenkung zu Lebzeiten.
Verjährung
Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Kenntnis von Erbfall und verletzender Schenkung oder Vermächtnis, in jedem Fall zehn Jahre nach Eröffnung der Erbfolge (Art. 1048).

Häufig gestellte Fragen

Ja. Er erlischt ein Jahr, nachdem die anspruchsberechtigte Person sowohl vom Erbfall als auch von der pflichtteilsverletzenden Schenkung oder Verfügung erfahren hat. Auch ohne diese Kenntnis ist er spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen (Artikel 1048). Es ist wichtig, den Anspruch frühzeitig geltend zu machen.

Nein. Der Pflichtteil steht nur dem Ehepartner, den Kindern (oder deren Ersatzerben) und den Vorfahren in gerader Linie zu – Geschwister haben keinen Anspruch darauf (Artikel 1042 Absatz 1). Auch wenn ein Testament einem Geschwister nichts hinterlässt, kann es keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Schenkungen an Erben zählen in der Regel, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten, Schenkungen an Nicht-Erben, wenn sie innerhalb eines Jahres davor erfolgten (Artikel 1044). Schenkungen, bei denen beide Seiten wussten, dass sie den Pflichtteil verletzen, zählen unabhängig vom Zeitpunkt.

Zunächst teilen Sie der Person, die mehr als ihren Anteil erhalten hat, Ihren Anspruch mit. Eine mündliche Geltendmachung ist gültig, üblich ist aber ein Einschreiben mit Inhaltsbestätigung, um die Verjährungsfrist eindeutig zu dokumentieren. Lässt sich der Streit nicht direkt klären, folgt eine Mediation am Familiengericht, andernfalls eine Klage vor dem Bezirksgericht.
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Übrigens – warum aus der „Herabsetzungsklage" der „Pflichtteilsergänzungsanspruch" wurde

Vor der im Juli 2019 in Kraft getretenen Reform des japanischen Zivilgesetzbuchs hieß dieses Recht „Herabsetzungsklage". Nach den alten Regeln führte eine Klage eines Erben mit verletztem Pflichtteil im Regelfall zur „Rückgabe in Natur": Die verschenkten oder vermachten Immobilien oder Unternehmensanteile gingen in gemeinsames Eigentum der anspruchsberechtigten Person und des ursprünglichen Empfängers über.

Dieses Miteigentum führte jedoch zu echten Problemen: Für den Verkauf einer Immobilie oder die Ausübung der Unternehmenskontrolle war fortan die Zustimmung aller Miteigentümer nötig, was insbesondere bei Unternehmensnachfolgen zu ernsthaften Hindernissen führte. Die Reform von 2019 vereinheitlichte das Recht daher zu einem reinen Geldanspruch und benannte es entsprechend um.

Heute wird das Recht schlicht als Geldanspruch verstanden, sodass die in Anspruch genommene Person weder Immobilien noch eigene Unternehmensanteile aufgeben muss – sie kann den Anspruch durch Zahlung erfüllen. Im Gegenzug verliert die anspruchsberechtigte Person zwar das Recht auf den Gegenstand selbst, erhält dafür aber die Sicherheit, tatsächlich Geld zu bekommen.