Pflichtteil-Rechner | Hat ein Testament oder eine Schenkung Ihren Pflichtteil verletzt?

Geben Sie den Nachlasswert, die Erbenkonstellation, das Verwandtschaftsverhältnis der anspruchsberechtigten Person und den tatsächlich erhaltenen Betrag ein – dieser kostenlose Rechner ermittelt sofort die Pflichtteilsverletzung (Artikel 1046 des japanischen Zivilgesetzbuchs).

Der Pflichtteil (Artikel 1042 des japanischen Zivilgesetzbuchs) ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, der gesetzlichen Erben außer Geschwistern zusteht – also dem Ehepartner, den Kindern und den Vorfahren in gerader Linie (Eltern, Großeltern usw.). Erhält ein Erbe durch Testament oder Schenkung zu Lebzeiten weniger als diesen garantierten Anteil, kann er mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (Artikel 1046) die Differenz in Geld einfordern.

Simulation anhand von Nachlasswert, Erbenkonstellation, Verwandtschaftsverhältnis und tatsächlich erhaltenem Betrag

Tipps

  • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist rechtlich auch mündlich gültig, es empfiehlt sich aber, ihn per Einschreiben mit Inhaltsbestätigung geltend zu machen, um den Beginn der Verjährungsfrist eindeutig zu dokumentieren.
  • Der gesamte Pflichtteil beträgt je nach Erbenkonstellation die Hälfte oder ein Drittel – prüfen Sie zuerst, ob ausschließlich Vorfahren in gerader Linie erben.
  • Gibt es mindestens ein Kind, sind Vorfahren in gerader Linie nicht erbberechtigt, sodass die Eingabe einer Anzahl von Vorfahren das Ergebnis nicht verändert.
  • Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat oder durch Erbunwürdigkeit bzw. Enterbung sein Erbrecht verloren hat, kann keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Er erlischt ein Jahr, nachdem die anspruchsberechtigte Person sowohl vom Erbfall als auch von der pflichtteilsverletzenden Schenkung oder Verfügung erfahren hat. Auch ohne diese Kenntnis ist er spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen (Artikel 1048). Es ist wichtig, den Anspruch frühzeitig geltend zu machen.

Nein. Der Pflichtteil steht nur dem Ehepartner, den Kindern (oder deren Ersatzerben) und den Vorfahren in gerader Linie zu – Geschwister haben keinen Anspruch darauf (Artikel 1042 Absatz 1). Auch wenn ein Testament einem Geschwister nichts hinterlässt, kann es keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Schenkungen an Erben zählen in der Regel, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten, Schenkungen an Nicht-Erben, wenn sie innerhalb eines Jahres davor erfolgten (Artikel 1044). Schenkungen, bei denen beide Seiten wussten, dass sie den Pflichtteil verletzen, zählen unabhängig vom Zeitpunkt.

Zunächst teilen Sie der Person, die mehr als ihren Anteil erhalten hat, Ihren Anspruch mit. Eine mündliche Geltendmachung ist gültig, üblich ist aber ein Einschreiben mit Inhaltsbestätigung, um die Verjährungsfrist eindeutig zu dokumentieren. Lässt sich der Streit nicht direkt klären, folgt eine Mediation am Familiengericht, andernfalls eine Klage vor dem Bezirksgericht.
ツールくん

Übrigens – warum aus der „Herabsetzungsklage" der „Pflichtteilsergänzungsanspruch" wurde

Vor der im Juli 2019 in Kraft getretenen Reform des japanischen Zivilgesetzbuchs hieß dieses Recht „Herabsetzungsklage". Nach den alten Regeln führte eine Klage eines Erben mit verletztem Pflichtteil im Regelfall zur „Rückgabe in Natur": Die verschenkten oder vermachten Immobilien oder Unternehmensanteile gingen in gemeinsames Eigentum der anspruchsberechtigten Person und des ursprünglichen Empfängers über.

Dieses Miteigentum führte jedoch zu echten Problemen: Für den Verkauf einer Immobilie oder die Ausübung der Unternehmenskontrolle war fortan die Zustimmung aller Miteigentümer nötig, was insbesondere bei Unternehmensnachfolgen zu ernsthaften Hindernissen führte. Die Reform von 2019 vereinheitlichte das Recht daher zu einem reinen Geldanspruch und benannte es entsprechend um.

Heute wird das Recht schlicht als Geldanspruch verstanden, sodass die in Anspruch genommene Person weder Immobilien noch eigene Unternehmensanteile aufgeben muss – sie kann den Anspruch durch Zahlung erfüllen. Im Gegenzug verliert die anspruchsberechtigte Person zwar das Recht auf den Gegenstand selbst, erhält dafür aber die Sicherheit, tatsächlich Geld zu bekommen.