Japanischer Erbschaftsteuer-Rechner für den Sonderbeitragsanspruch | Wie viel Steuer auf eine Pflegeleistungs-Forderung?

Geben Sie den Gesamtwert des Nachlasses, die Zusammensetzung der gesetzlichen Erben und den Betrag des Sonderbeitragsanspruchs (tokubetsu kiyoryo) ein, um die vom Empfänger geschuldete Erbschaftsteuer (einschließlich des 20-%-Zuschlags) sowie die Anpassung der steuerpflichtigen Erbmasse der zahlenden Erben zu schätzen.

Wenn ein Verwandter, der kein gesetzlicher Erbe ist (typischerweise die Ehepartnerin oder der Ehepartner eines Kindes), dem Verstorbenen unentgeltlich Pflege oder andere Unterstützung geleistet hat, kann er nach dem japanischen System des Sonderbeitragsanspruchs (Artikel 1050 des Zivilgesetzbuches, eingeführt durch eine Reform 2019) eine Geldentschädigung von den Erben verlangen. Steuerlich wird diese Zahlung als Vermächtnis des Verstorbenen behandelt, sodass der Empfänger darauf Erbschaftsteuer zahlen muss (Artikel 4 Absatz 2 des Erbschaftsteuergesetzes). Da diese Person kein gesetzlicher Erbe ist, gilt immer der 20-%-Zuschlag (Artikel 18 des Erbschaftsteuergesetzes).

Simulation anhand des Nachlasses, der Erbenzusammensetzung und des Beitragsbetrags

Tipps

  • Ein Anspruch auf Sonderbeitrag muss innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Tod und von den Erben oder innerhalb eines Jahres ab dem Todesfall geltend gemacht werden (Artikel 1050 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches). Nach Ablauf dieser Fristen erlischt das Recht auf Geltendmachung.
  • Da der Erbe, der den Sonderbeitrag zahlt, diesen Betrag von seiner eigenen steuerpflichtigen Erbmasse abziehen kann, bleibt die gesamte Steuerlast für alle Beteiligten in etwa gleich – die Zahlung verschiebt hauptsächlich die Verteilung der Last zwischen der begünstigten Person und den Erben.
  • Vor der Reform des Zivilgesetzbuches 2019 konnte die Ehepartnerin eines Kindes jahrelang hingebungsvoll Schwiegereltern pflegen, ohne dafür etwas verlangen zu können, da nur gesetzliche Erben vom älteren System des „Beitragsanteils" profitieren konnten. Der Sonderbeitragsanspruch ist ein relativ neues System, das geschaffen wurde, um diese Ungerechtigkeit zu korrigieren.
  • Da der Betrag durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten festgelegt wird, lohnt es sich, ihn nach der Festlegung in dieses Tool einzugeben, um vor der Steuererklärung eine grobe Vorstellung von der Steuerlast zu bekommen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die begünstigte Person wird für den Grundfreibetrag (30 Millionen JPY + 6 Millionen JPY je gesetzlichem Erben) nicht als gesetzlicher Erbe mitgezählt. Die Höhe dieses Grundfreibetrags beeinflusst jedoch weiterhin die Berechnung der gesamten Erbschaftsteuer, die anschließend im Verhältnis des Anteils der Zahlung am Nachlass der begünstigten Person zugeordnet wird.

Blutsverwandte bis zum sechsten Grad, Ehepartner sowie angeheiratete Verwandte bis zum dritten Grad, die keine gesetzlichen Erben sind – am häufigsten die Ehepartnerin oder der Ehepartner eines Kindes. Wer die Erbschaft ausgeschlagen hat oder durch Erbunwürdigkeit bzw. Enterbung sein Erbrecht verloren hat, ist nicht anspruchsberechtigt.

Nein. Der zahlende Erbe kann diesen Betrag von seiner eigenen steuerpflichtigen Erbmasse abziehen, sodass keine doppelte Besteuerung entsteht. Betrachtet man alle Beteiligten zusammen, verringert sich der Anteil der Erben an Nachlass und Steuer lediglich um den Betrag, der der begünstigten Person zugeteilt wird.

Zunächst versuchen die begünstigte Person und die Erben, sich durch Verhandlungen auf einen Betrag zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann die begünstigte Person ein Familiengericht bitten, anstelle einer Einigung zu entscheiden; das Gericht legt den Betrag anhand von Faktoren wie Zeitpunkt, Art und Umfang des Beitrags sowie der Größe des Nachlasses fest.
ツールくん

Übrigens – Was ist der Unterschied zwischen „Beitragsanteil" und „Sonderbeitragsanspruch"?

In der japanischen Erbschaftspraxis gibt es seit Langem einen „Beitragsanteil" (kiyobun) für Erben, die einen besonderen Beitrag zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Verstorbenen geleistet haben. Der Haken war jedoch, dass nur gesetzliche Erben diesen Anteil geltend machen konnten – wenn also die Ehefrau eines Sohnes jahrelang ihre Schwiegereltern gepflegt hat, konnte sie selbst, da sie keine Erbin war, dafür nichts verlangen. Dieser Missstand wurde weithin als ungerecht empfunden.

Der Sonderbeitragsanspruch, eingeführt durch eine Reform des Zivilgesetzbuches, die im Juli 2019 in Kraft trat, löst dieses Problem, indem er Verwandten, die keine gesetzlichen Erben sind, einen eigenen Geldanspruch einräumt. Er steht Blutsverwandten bis zum sechsten Grad, Ehepartnern und angeheirateten Verwandten bis zum dritten Grad zu – nicht eingetragene Lebenspartner und Freunde sind nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch beschränkt sich auf Fälle unentgeltlicher Pflege oder ähnlicher Arbeit, die konkret zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Verstorbenen beigetragen hat; bloßes Zusammenleben oder übliche Hausarbeit reichen in der Regel nicht aus.

Ein weiteres bemerkenswertes Merkmal ist die steuerliche Behandlung: Die Zahlung wird als „Vermächtnis" behandelt, obwohl sie rechtlich ein Anspruch nach dem Zivilgesetzbuch und keine testamentarische Zuwendung ist. Diese Fiktion existiert vor allem, um sicherzustellen, dass die Zahlung nicht durch das Raster der Erbschaftsteuer fällt. Dadurch nimmt die begünstigte Person eine etwas ungewöhnliche Stellung ein: Sie wird nie zur Erbenzahl für den Grundfreibetrag gezählt, unterliegt aber dennoch demselben 20-%-Zuschlag wie jeder andere außenstehende Begünstigte.