Rechner für die aufgeschobene Erbschaftsteuer-Verrechnung von Schenkungen | Steuerlast schätzen (Japan)

Ein kostenloser Rechner, der die Schenkungsteuer im Rahmen des japanischen Systems der aufgeschobenen Verrechnung bei Erbschaft (相続時精算課税) sowie die endgültig zu zahlende Erbschaftsteuer beim Tod des Schenkers schätzt (einschließlich Anrechnung bereits gezahlter Schenkungsteuer und etwaiger Erstattung). Die Berechnung berücksichtigt den Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen und den Sonderfreibetrag von 25 Millionen Yen.

Die aufgeschobene Verrechnung von Schenkungen bei Erbschaft (相続時精算課税) ist eine von zwei Arten, wie Schenkungen im japanischen Steuerrecht besteuert werden können, und kann anstelle der Kalenderjahresbesteuerung (暦年課税) für Schenkungen ab dem Jahr der Wahl gewählt werden. Sie hält die Steuerlast zum Zeitpunkt der Schenkung niedrig und verrechnet stattdessen später, indem der Wert der geschenkten Vermögenswerte beim Tod des Schenkers dem Nachlass wieder hinzugerechnet wird.

Voraussetzungen und Freibeträge bei der aufgeschobenen Erbschaftsteuer-Verrechnung

Schenker (die gebende Person) Ein Elternteil oder Großelternteil ab 60 Jahren
Beschenkter (die empfangende Person) Ein Kind oder Enkelkind ab 18 Jahren
Grundfreibetrag (jährlich, pro Schenker) 110万 JPY
Sonderfreibetrag (lebenslanger Gesamtbetrag, pro Schenker) 2,500万 JPY
Steuersatz auf den über den Sonderfreibetrag hinausgehenden Betrag 20%

Der Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen gilt jedes Jahr, pro Schenker und pro Beschenktem, und Schenkungen innerhalb dieses Betrags müssen bei der Erbschaft nicht dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der Sonderfreibetrag von 25 Millionen Yen ist ein lebenslanger Gesamtbetrag pro Schenker und kann über mehrere Jahre verteilt ausgeschöpft werden.

Steuer aus Schenkung und Nachlass simulieren

Tipps

  • Schenkungen bis 1,1 Millionen Yen (der Grundfreibetrag) sind nicht nur steuerfrei, sondern müssen bei der Erbschaft auch nicht dem Nachlass hinzugerechnet werden. Schenkungen über mehrere Jahre innerhalb dieses Freibetrags zu verteilen, ist daher ein wirksamer Weg, die Gesamtsteuerlast zu senken.
  • Der Sonderfreibetrag von 25 Millionen Yen muss nicht auf einmal ausgeschöpft werden — er kann über mehrere Jahre verteilt genutzt werden, bis er aufgebraucht ist.
  • Wer einen voraussichtlich im Wert steigenden Vermögenswert (etwa Anteile am eigenen Familienunternehmen oder Immobilien) frühzeitig zu einem noch niedrigen bewerteten Wert verschenkt, sichert diesen Wert: Auch wenn der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Erbschaft mehr wert ist, wird er dem Nachlass mit seinem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung hinzugerechnet, sodass künftige Wertsteigerungen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben.
  • Einen Vergleich mit der Kalenderjahresbesteuerung (die jedes Jahr den jährlichen Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen nutzt) finden Sie in unserem verwandten Tool zur Lebzeitschenkungsplanung.

Häufig gestellte Fragen

Das kommt darauf an. Die aufgeschobene Verrechnung bei Erbschaft (相続時精算課税) ist meist vorteilhaft, wenn Sie den Wert eines voraussichtlich steigenden Vermögenswerts frühzeitig festschreiben möchten oder eine große Schenkung auf einmal vornehmen wollen. Planen Sie dagegen über einen langen Zeitraum kleine Schenkungen, kann die Kalenderjahresbesteuerung (暦年課税) vorteilhaft sein, da allein der jährliche Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen oft ausreicht und kaum das Risiko besteht, dass der geschenkte Betrag dem Nachlass wieder hinzugerechnet wird. Szenarien zur Kalenderjahresbesteuerung finden Sie in unserem verwandten Tool zur Lebzeitschenkungsplanung.

Nein. Innerhalb des Grundfreibetrags von 1,1 Millionen Yen und des Sonderfreibetrags von 25 Millionen Yen (lebenslanger Gesamtbetrag) fällt keine Schenkungsteuer an, aber alles darüber hinaus wird pauschal mit 20 % besteuert. Diese Schenkungsteuer wird jedoch später auf die Erbschaftsteuer angerechnet, und liegt die geschuldete Erbschaftsteuer unter der bereits gezahlten Schenkungsteuer, wird die Differenz erstattet.

Nein. Die aufgeschobene Verrechnung bei Erbschaft wird für jeden Schenker gesondert gewählt, und einmal gewählt, gilt sie für alle künftigen Schenkungen dieses Schenkers — eine Rückkehr zur Kalenderjahresbesteuerung für Schenkungen dieser Person ist nicht mehr möglich. Überlegen Sie diese Wahl sorgfältig und ziehen Sie bei Bedarf einen Steuerberater hinzu.

Für Schenkungen ab dem 1. Januar 2024 gilt nun ein jährlicher Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen, auch wenn Sie sich für die aufgeschobene Verrechnung bei Erbschaft entschieden haben. Zuvor kannte dieses japanische System keinen Grundfreibetrag, und selbst kleine Schenkungen mussten erklärt werden.
ツールくん

Übrigens – warum es „Verrechnung“ heißt

Der Name „aufgeschobene Verrechnung von Schenkungen bei Erbschaft“ (相続時精算課税, wörtlich „zum Zeitpunkt der Erbschaft verrechnete Besteuerung“) bringt genau auf den Punkt, was dieses japanische System tut. Die Schenkungsteuer wird im Voraus mit einer geringeren Belastung als üblich gezahlt (pauschal 20 % auf den über die Freibeträge hinausgehenden Betrag), und wenn der Schenker verstirbt, wird die Erbschaftsteuer auf „den gesamten Nachlass einschließlich der geschenkten Vermögenswerte“ neu berechnet, wobei die bereits gezahlte Schenkungsteuer von diesem Gesamtbetrag abgezogen wird. Mit anderen Worten: Dieses System macht Schenkungen nicht steuerfrei, sondern verlagert den Zeitpunkt der Steuerlast faktisch von der Schenkung auf die Erbschaft.

Vor der 2024 in Kraft getretenen Reform kannte dieses japanische System überhaupt keinen Grundfreibetrag, sodass selbst kleine Schenkungen eine Erklärungspflicht auslösten — ein vielfach kritisierter Mangel. Die Steuerreform 2024 führte einen jährlichen Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen ein, der es nun erlaubt, ähnlich wie bei der Kalenderjahresbesteuerung jedes Jahr kleine, nicht erklärungspflichtige Schenkungen vorzunehmen, während der Sonderfreibetrag von 25 Millionen Yen für Anlässe reserviert bleibt, bei denen eine größere, einmalige Schenkung nötig ist.

Bemerkenswert an diesem japanischen System ist, dass eine einmal getroffene Wahl niemals rückgängig gemacht werden kann. Sobald Sie sich für die aufgeschobene Verrechnung bei Erbschaft für Schenkungen eines bestimmten Schenkers entscheiden, wird jede weitere Schenkung dieses Schenkers dauerhaft in dieses System eingebunden — Sie können für Schenkungen dieser Person nie mehr zur Kalenderjahresbesteuerung (der üblichen Methode mit dem jährlichen Grundfreibetrag von 1,1 Millionen Yen) zurückkehren. Das wirkt sich vorteilhaft bei Vermögenswerten aus, deren Wertsteigerung Sie erwarten, birgt aber ein Risiko bei Vermögenswerten, die später an Wert verlieren könnten: Sie würden dem Nachlass dennoch zu ihrem höheren bewerteten Wert zum Zeitpunkt der Schenkung hinzugerechnet, was sich nachteilig auswirkt.