Rechner für den Minderjährigen- und Behindertenfreibetrag bei der Erbschaftsteuer (Japan) | Freibetrag und Steuerlast schätzen
Geben Sie den gesamten Nachlasswert, die Zusammensetzung der gesetzlichen Erben und das Alter des betroffenen Erben ein, um den Freibetrag und die geschuldete Steuer zu schätzen, wenn der Minderjährigenfreibetrag (100.000 Yen × (18 Jahre − Alter)) oder der Behindertenfreibetrag (100.000 Yen bzw. bei Schwerbehinderung 200.000 Yen × (85 Jahre − Alter)) bei der japanischen Erbschaftsteuer angewendet wird.
Befindet sich unter den Erben ein Minderjähriger oder ein Mensch mit Behinderung, kann von dessen anteiliger Erbschaftsteuer (der Gesamtsteuer, aufgeteilt nach dem gesetzlichen Erbteil) ein fester Betrag abgezogen werden. Reicht die eigene Steuerschuld des betroffenen Erben zur vollständigen Anrechnung nicht aus, kann der nicht ausgeschöpfte Restbetrag von der Steuerschuld eines Unterhaltspflichtigen (in der Praxis meist ein anderer Erbe) abgezogen werden.
Freibeträge für Minderjährige und Menschen mit Behinderung
| Minderjährigenfreibetrag | 100.000 Yen × (18 Jahre − Alter zum Zeitpunkt des Erbfalls) | gilt für Erbfälle ab dem 1. April 2022 |
|---|---|
| Behindertenfreibetrag (allgemeine Behinderung) | 100.000 Yen × (85 Jahre − Alter zum Zeitpunkt des Erbfalls) |
| Behindertenfreibetrag (Schwerbehinderung) | 200.000 Yen × (85 Jahre − Alter zum Zeitpunkt des Erbfalls) |
| Bei nicht vollständig ausgeschöpftem Freibetrag | Abzug von der Steuerschuld eines Unterhaltspflichtigen des betroffenen Erben möglich (japanisches Erbschaftsteuergesetz, Artikel 19-3 und 19-4) |
Für die Berechnung des Freibetrags ist das vollendete Lebensalter zum Zeitpunkt des Erbfalls (dem Todestag des Erblassers) maßgeblich. Genaue Voraussetzungen und Freibeträge sollten bei einem Steuerberater oder Finanzamt erfragt werden.
Simulation anhand von Nachlasswert, Erbenkonstellation und Alter des betroffenen Erben
Tipps
- Der Minderjährigenfreibetrag ergibt sich aus 100.000 Yen multipliziert mit der "Anzahl der Jahre bis zur Volljährigkeit (18 Jahre)". Angebrochene Jahre werden aufgerundet (ein Alter von 17 Jahren und 3 Monaten wird also als 1 volles Jahr gerechnet).
- Der Behindertenfreibetrag gilt für Erben, deren Grad der Behinderung durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen vergleichbaren Nachweis amtlich anerkannt ist. Da sich der Freibetrag bei Vorliegen einer Schwerbehinderung verdoppelt, lohnt es sich, den anerkannten Grad vorab zu prüfen, um die Genauigkeit der Schätzung zu erhöhen.
- Minderjährigenfreibetrag und Behindertenfreibetrag können bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gleichzeitig demselben Erben zugutekommen (ein 15-jähriges Kind mit Behinderung erhält beispielsweise beide Freibeträge).
- Damit ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag von einem Unterhaltspflichtigen abgezogen werden kann, muss auch dieser Unterhaltspflichtige bei demselben Erbfall selbst Erbe sein.
Häufig gestellte Fragen
Randnotiz — Warum die Formel "100.000 Yen × Anzahl der Jahre" lautet
Sowohl der Minderjährigen- als auch der Behindertenfreibetrag richten sich nach der "verbleibenden Anzahl von Jahren, bis der Erbe volljährig bzw. ein hohes Alter erreicht". Dahinter steht die Überlegung, dass Minderjährige und Menschen mit Behinderung auch künftig Lebenshaltungs-, Ausbildungs- oder Pflegekosten benötigen und der Nachlass diesen Bedarf entsprechend absichern soll. Je mehr Jahre verbleiben (also je jünger der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ist), desto größer fällt der Freibetrag aus — ganz im Sinne dieses Gedankens des "künftig benötigten Bedarfs".
Dass beim Behindertenfreibetrag die Altersgrenze bei 85 Jahren liegt, gilt als am Prinzip der durchschnittlichen Lebenserwartung orientierte Ausgestaltung der Regelung. Auch dass sich der Freibetrag zwischen allgemeiner Behinderung und Schwerbehinderung verdoppelt, spiegelt den Gedanken wider, dass der Bedarf mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit und den Einschränkungen im täglichen Leben steigt.
Die Möglichkeit, einen nicht ausgeschöpften Freibetrag von der Steuerschuld eines Unterhaltspflichtigen abzuziehen, lässt sich als Ausgleichsmechanismus verstehen, der den eigentlichen Zweck der Regelung — die künftige Existenzsicherung — auch dann sicherstellt, wenn die eigene Erbschaftsteuer des Minderjährigen oder des Menschen mit Behinderung gering ausfällt (oder er kaum Vermögen erhält). Da dieser Ausgleich jedoch nur greift, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Erbe desselben Erbfalls ist, ist dieser Punkt bei der praktischen Gestaltung der Nachlassaufteilung von erheblicher Bedeutung.