Nettoeinkommensrechner für Freelancer und Einzelunternehmer (Japan)
Berechnet das Nettoeinkommen nach Abzug der Nationalen Krankenversicherung, der Nationalen Rentenversicherung, der Einkommensteuer und der Wohnsitzsteuer von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Anders als der auf Angestellte ausgelegte "Nettogehaltsrechner" ist dieses Tool für das Versicherungssystem japanischer Freelancer konzipiert.
Beitragssatzmodell der Nationalen Krankenversicherung (GJ 2026, Sonderbezirke Tokios)
Die einkommensabhängigen Sätze, Pro-Kopf-Beträge und Höchstgrenzen, die dieses Tool als Grundlage verwendet. Für einen genauen Betrag prüfen Sie bitte die von Ihrer Gemeinde veröffentlichten Sätze.
| Kategorie | Einkommensabhängiger Satz | Pro-Kopf-Betrag | Jährliche Höchstgrenze |
|---|---|---|---|
| Medizinischer Anteil | 7.51% | 47,600 JPY | 670,000 JPY |
| Anteil Altenunterstützung | 2.80% | 17,600 JPY | 260,000 JPY |
| Pflegeanteil (40–64 Jahre) | 2.43% | 17,800 JPY | 170,000 JPY |
| Anteil Kinderbetreuungsförderung (neu ab GJ 2026) | 0.27% | 1,873 JPY | 30,000 JPY |
Quelle: basierend auf veröffentlichten Materialien der Sonderbezirke Tokios, u. a. dem Leitfaden der Stadt Shinjuku "Berechnung der Beiträge zur Nationalen Krankenversicherung (GJ 2026)".
Tipps
- Der "Nettogehaltsrechner" für Angestellte geht von einer mit dem Arbeitgeber geteilten Kranken- und Rentenversicherung aus. Der größte Unterschied für Freelancer ist, dass die Nationale Krankenversicherung und die Nationale Rentenversicherung vollständig selbst getragen werden.
- Um den Sonderabzug von 650.000 JPY für die Blaue Steuererklärung zu nutzen, müssen Voraussetzungen wie die elektronische Einreichung per e-Tax oder elektronische Buchführung erfüllt sein. Andernfalls sinkt der Abzug auf 100.000 JPY oder entfällt bei der Weißen Steuererklärung ganz.
- Die Beiträge zur Nationalen Krankenversicherung basieren auf dem Einkommen des Vorjahres. Im ersten Geschäftsjahr wird daher noch das frühere Gehalt oder andere Einkünfte zugrunde gelegt, nicht das Einkommen als Freelancer.
- Je mehr unterhaltsberechtigte Angehörige, desto höher die Pro-Kopf-Beträge der Krankenversicherung und der Kinderbetreuungsförderung – dies wird jedoch teilweise durch Freibeträge für Angehörige bei Einkommen- und Wohnsitzsteuer ausgeglichen.
Häufig gestellte Fragen
Übrigens – die "Sozialversicherungsmauer" von Freelancern
Wer aus einem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechselt, ist oft überrascht, wie schwer die Sozialversicherungsbeiträge wiegen. Als Angestellte wurden die Beiträge zur Krankenversicherung und Rente mit dem Arbeitgeber geteilt; als Freelancer werden die Nationale Krankenversicherung und die Nationale Rentenversicherung grundsätzlich vollständig selbst getragen. Selbst bei gleichem Einkommen fühlt sich das Nettoeinkommen nach der Selbstständigkeit oft deutlich geringer an – vor allem, weil der Arbeitgeberanteil wegfällt.
Die Nationale Krankenversicherung begrenzt ihre Beiträge (die sogenannte Beitragsobergrenze), um den "regressiven" Effekt abzumildern, bei dem Besserverdienende sonst einen immer kleineren Anteil ihres Einkommens zahlen würden, während die Finanzierung des Systems planbar bleibt. Ab dem Geschäftsjahr 2026 wurde neben dem medizinischen Anteil, dem Anteil Altenunterstützung und dem Pflegeanteil ein neuer Anteil zur Kinderbetreuungsförderung eingeführt, wodurch die kombinierte Höchstgrenze auf 1,13 Millionen JPY angehoben wurde. Damit soll die Finanzierung der Geburtenförderung breit über das Krankenversicherungssystem der aktiven Generation verteilt werden.
Um diese Belastung abzufedern, bietet Japan Freelancern zusätzliche Renten- und Altersvorsorgesysteme: den Gegenseitigkeitsfonds für Kleinunternehmen, den Nationalen Rentenfonds und iDeCo (individuelle beitragsorientierte Altersvorsorge). Beiträge zu allen drei sind vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar, sodass Freelancer für die Zukunft sparen und ihre Steuerlast senken können, ohne ihre Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen – ein deutlich anderer Hebel als die Angestelltenrente eines Arbeitnehmers.